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Satzung

Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 06.12.2005

 

§ 1 - Allgemeines

 

(1) Die Stadtbibliothek Kierspe ist eine öffentliche, nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Kierspe.

 

(2) Die Stadt ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung des au­tomatisierten Verfahrens zu bedienen

 

 

 

§ 2 - Benutzerkreis

 

(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen. Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

 

(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.

 

 

 

§ 3 - Anmeldung

 

(1) Der Benutzer meldet sich, sofern er beim Bibliothekspersonal nicht persönlich bekannt ist, unter Vorlage seines Personal­ausweises an. Die Leitung der Stadtbibliothek kann bei Kin­dern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberech­tigten verlangen.

 

(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Kierspe durch ei­genhändige Unterschrift an.

 

(3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Be­nutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadt­bibliothek mitzuteilen.

 

 

 

§ 4 - Entleihe, Verlängerung, Vermietung

 

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich bis zu 4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbe­stände werden nicht verliehen. Sie sind durch einen roten Punkt auf dem Buchrücken kenntlich gemacht. Dies gilt auch für Zeitungen und nicht gebundene Zeitschriften.

 

(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestel­lung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medi­en vorzulegen.

 

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbe­stellung kann von der Stadtbibliothek ein Entgelt erhoben werden.

 

(4) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jeder­zeit zurückzufordern.

 

 

 

§ 5 - Auswärtiger Leihverkehr

 

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch einen auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

 

(2) Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr kann die Stadtbibliothek ein Entgelt erheben.

 

 

 

§ 6 - Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

 

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorg­fältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung aufzubewahren.

 

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unver­züglich anzuzeigen.

 

(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer scha­denersatzpflichtig.

 

(4) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises ent­stehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.

 

(5) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, darf die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benut­zer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

 

 

 

§ 7 - Mahnung, Einziehung

 

(1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Gebühr zu entrichten.

 

(2) Eine Woche nach Überschreitung der Leihfrist wird der Ent­leiher gemahnt.

 

(3) Haben schriftliche Mahnungen keinen Erfolg, werden die ent­liehenen Medien durch Boten eingezogen.

 

(4) Neuausleihen können erst getätigt werden, wenn alle Gebühren entrichtet und die Medien zurückgegeben worden sind.

 

 

 

§ 8 - Gebühren

 

(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek wird eine Ausweisgebühr erhoben. Diese beträgt für Erwachsene jährlich 12,00 EUR.

Die Gebühr für einen Familienausweis beträgt 15,00 EUR.

Die Laufzeit beginnt mit der Ausstellung des Ausweises.

 

(2) Die Gebühr für Tagesleser beträgt 2,00 EUR.

Die Ausleihe ist auf 4 Wochen beschränkt.

 

(3) Die Ausleihgebühr für Videos, DVD, CD und CD-Rom beträgt je Medium bei einer Ausleihzeit bis zu 4 Wochen 1,00 EUR.

 

(4) Eine Bestellung im Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken beträgt je Medium 3,50 EUR,

bei Bestellung im Einzugsbereich KDVZ Citkomm 2,00 EUR.

 

(5) Für den Ersatz eines Benutzerausweises beträgt die Gebühr 2,50 EUR.

 

(6) Für den Ersatz eines Verbuchungsetiketts incl. Schutzfo­ lie beträgt die Gebühr 2,00 EUR.

 

(7) Die Vormerkgebühr pro vorgemerkte Medieneinheit beträgt 0,50 EUR.

 

(8) Die Versäumnisgebühren bei Überschreiten der Leihfrist betragen:

a) um eine Woche pro Medium 1,00 EUR

b) um zwei Wochen pro Medium 1,50 EUR

c) um jede weitere angefangene Woche 1,50 EUR pro Medium.
 

 
Zusätzlich zu diesen Gebühren sind die jeweiligen Postgebühren für die Mahnungen zu entrichten.

 

(9) Für einen Botengang sind als zusätzliche Gebühr minde­ stens 15,50 EUR zu entrichten. Im Übrigen richten sich die Kosten nach dem jeweiligen Zeit- und Sachaufwand.

 

(10) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.


(11) Für die Einziehung der Gebühren gilt das Verwaltungsvoll­ streckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 9 - Medienecke

 

(1) Die Nutzung der Medienecke in der Stadtbibliothek ist gebührenpflichtig.

 

(2) Die Nutzungsgebühr beträgt für die angefangene halbe Stunde 1,00 Euro. Für jede weitere angefangene 1/4 Stunde beträgt die Nutzungsgebühr 0,50 Euro.

 

 

 

§ 10 - Hausordnung

 

(1) In allen Räumen der Stadtbibliothek sind Rauchen, Essen und jedes störende Verhalten verboten. Hunde - mit Ausnahme von Blindenhunden - dürfen in die Bibliothek nicht mitgenommen werden.

 

(2) Für die Garderobe wird nicht gehaftet.

 

(3) Taschen sind an einer hierfür ausgewiesenen Stelle einzu­schließen.

 

 

 

§ 11 - Ausschluß von Benutzung

 

(1) Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können von der Be­nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 12 - Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.